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Stadt Pulheim

Abgeschlossenheitsbescheinigungen

nach § 7 WEG

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist. Es muss ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist (zusammen mit dem Aufteilungsplan) die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung. Sie ist erforderlich, wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen geplant ist.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt

Eine Aussage über den Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung (erteilte Baugenehmigungen) des Sondereigentums enthält die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht.

Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formloser Antrag
    Bitte reichen Sie einen formlosen Antrag in zweifacher Ausfertigung ein. Diesem Antrag fügen Sie bitte die aktuellen Angaben von Gemarkung, Flur, Flurstück oder Flurstücken bei.
  • Erklärung zum Grundstück
    In der Erklärung versichern Sie, dass Ihre Katasterangaben zu Gemarkung, Flur, Flurstück oder Flurstücken aktuell und vollständig sind.
  • Bauzeichnungen
    Reichen Sie bitte Bauzeichnungen in zweifacher Ausfertigung ein, die aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 bestehen. Skizzen können wir leider nicht akzeptieren. Kennzeichnen Sie bitte nur die Räume in den Grundrissen und Schnitten mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis). Dabei erhalten zusammengehörende Räume die gleiche Ordnungsnummer. Gemeinschaftseigentum wird nicht beziffert

Das notwendige Formular für den Antrag einer Abgeschlossenheitsbescheinigung können Sie  hierPDF-Datei35,83 kB herunterladen.

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